Wohnung streichen beim Auszug – müssen Sie das überhaupt?

5,0 bei Google · 160+ Bewertungen

Richtpreise Wohnung · inkl. MwSt.

1 Zimmer
830–1.070 €
2 Zimmer
1.670–2.260 €
3 Zimmer
2.140–2.740 €

Wände und Decken in Weiß, normaler Zustand. Den verbindlichen Festpreis nennen wir nach der kostenlosen Besichtigung.

Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Hier steht, was gilt und was es kostet – und wenn gestrichen werden muss, erledigen wir das vor Ihrem Übergabetermin.

Leere Altbauwohnung mit weißen Wänden und Fischgrätparkett, am Boden Abdeckvlies, Farbeimer und RolleErstellt mit AI
Symbolbild: leere Wohnung vor der Übergabe.
Klauseln geprüftRichtpreiseTermin vor ÜbergabeFestpreis

Kurz gesagt

Muss ich beim Auszug die Wohnung streichen?

Nur, wenn Ihr Mietvertrag Sie wirksam dazu verpflichtet – und viele Klauseln sind es nicht. Unwirksam sind laut Bundesgerichtshof etwa starre Fristenpläne, Quotenklauseln und die Renovierungspflicht für eine unrenoviert übernommene Wohnung ohne angemessenen Ausgleich. Muss gestrichen werden, kostet eine 2-Zimmer-Wohnung in Weiß bei uns ca. 1.670–2.260 € inklusive Mehrwertsteuer.

Phillip Schlieckriede, Malermeister · Stand

Rechtsgrundlage
§ 535 BGB und BGH-Urteile
Neues Gesetz 2026
nein (Stand 22.10.2026)
Leere 2-Zimmer-Wohnung
in 1–2 Tagen gestrichen
Besichtigung & Angebot
kostenlos, danach Festpreis

Auszug in München? Kurz eintragen, wir rufen zurück.

Name, Telefonnummer und kurz, was gestrichen werden soll — mehr brauchen wir nicht. Wir melden uns persönlich, kommen kostenlos zur Besichtigung und nennen danach einen Festpreis.

0178 8234186Lieber direkt sprechen? Geht auch.

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5,0 ★Bewertung bei Google
160+Bewertungen
seit 2021Malermeisterbetrieb
0 €Besichtigung & Angebot

Mietvertrag prüfen

Steht das in Ihrem Vertrag – und gilt es?

Klausel oder LageGilt sie?Was das für Sie heißt
Starre Fristen: „Küche alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre“NeinDie ganze Renovierungspflicht entfällt (BGH, VIII ZR 361/03). Steht dort „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“, kommt es auf den genauen Wortlaut an.
Wohnung unrenoviert übernommen, kein angemessener AusgleichNeinSie müssen nicht die Spuren Ihres Vormieters beseitigen. Ein Nachlass von einer halben Monatsmiete reicht laut BGH nicht. Den Zustand beim Einzug müssen Sie belegen können.
Absprache mit dem Vormieter, seine Renovierung zu übernehmenÄndert nichtsDie Vereinbarung bindet nur Sie und den Vormieter, nicht den Vermieter (BGH, VIII ZR 277/16).
Quotenklausel: anteilige Kosten bei Auszug vor FristablaufNeinGenerell unwirksam – egal, ob die Wohnung renoviert übergeben wurde (BGH, VIII ZR 242/13).
„Nur helle, neutrale Farben“ schon während der MietzeitNeinDie Klausel kippt die gesamte Pflicht (BGH, VIII ZR 224/07). Während der Mietzeit gestalten Sie Ihre Wände selbst.
„Renovierung nur durch einen Fachbetrieb“NeinEine Klausel darf Ihnen nicht verbieten, selbst zu streichen (BGH, VIII ZR 294/09). Ein Malerbetrieb ist ein Angebot, keine Pflicht.
Renoviert übernommen, Klausel ohne starre Fristen und FarbvorgabenKann geltenDann ist die Pflicht oft wirksam. Ob tatsächlich gestrichen werden muss, hängt vom Zustand der Räume ab.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab – im Zweifel hilft der örtliche Mieterverein.

Was kostet das?

Für Wände und Decken in Weiß bei normalem Zustand: 1 Zimmer ca. 830–1.070 €, 2 Zimmer ca. 1.670–2.260 €, 3 Zimmer ca. 2.140–2.740 € – Endpreise inklusive Mehrwertsteuer. Beim Auszug kommen oft diese vier Punkte dazu:

  • 01

    Farbige Wände zurück auf Weiß

    Dunkle oder kräftige Töne decken nicht in einem Anstrich – meist braucht es Grundierung und zwei Lagen.

  • 02

    Nikotin- und Wasserflecken

    Sie schlagen durch normale Farbe wieder durch. Ein Sperrgrund vorher verhindert, dass die Flecken nach dem Trocknen zurückkommen.

  • 03

    Löcher und Risse

    Viele Dübellöcher, ausgerissene Stellen oder Risse im Putz werden gespachtelt und geschliffen, bevor gestrichen wird.

  • 04

    Türen und Heizkörper

    Lackflächen sind eigene Arbeit: anschleifen, vorlackieren, lackieren. Wir nennen sie im Angebot getrennt.

Danach bekommen Sie einen Festpreis, der hält — keine Nachträge, wenn die Wand doch mehr Arbeit macht als gedacht.

Schönheitsreparaturen

Was dazugehört – und was nicht.

Wände und Decken

Streichen oder tapezieren – der Kern jeder Schönheitsreparatur. Gemeint ist das Beseitigen normaler Wohnspuren, nicht eine Luxussanierung.

Heizkörper und Rohre

Lackierte Heizkörper samt sichtbarer Heizungsrohre gehören üblicherweise dazu. Abgeplatzter Lack wird geschliffen und hitzebeständig neu lackiert.

Innentüren, Fenster und Außentür von innen

Türblätter, Zargen und Fensterrahmen werden innen gestrichen oder lackiert. Die Außenseite von Fenstern und Wohnungstür ist Sache des Vermieters.

Nicht dazu: Böden und Schäden

Parkett abschleifen oder Teppich erneuern sind keine Schönheitsreparaturen. Brandflecken, Wasserschäden oder herausgerissene Dübel sind eine eigene Frage – das klären Sie mit dem Vermieter.

Farbige Wände, Dübellöcher, Termin: was Sie vorher klären.

Kräftige Farben
Während der Mietzeit dürfen Sie Ihre Wände so gestalten, wie Sie möchten. Haben Sie die Wohnung in neutralem Weiß übernommen und geben sie mit roten, gelben oder blauen Wänden zurück, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen (BGH, VIII ZR 416/12). Kräftige Töne brauchen dann meist eine Grundierung und zwei Anstriche.
Dübellöcher
Bohrlöcher für Bilder und Regale gehören zum normalen Wohnen. Mietervereine raten trotzdem, sie vor der Übergabe sauber zu verschließen – einzelne Stellen spachteln wir beim Anstrich gleich mit.
Übergabetermin
Planen Sie den Anstrich vor die Übergabe, nicht danach: Eine leere 2-Zimmer-Wohnung ist in ein bis zwei Tagen gestrichen. Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung verjähren sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 BGB).
Protokoll und Fotos
Das Einzugsprotokoll und eigene Fotos sind Ihr Beleg – vor allem, wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Den Zustand beim Einzug müssen Sie im Streitfall nachweisen.
Altbauzimmer während der Malerarbeiten: gespachtelte Ausbesserungen, abgeklebte Kanten und halb gestrichene blaue Wandzone
Mitten in der Arbeit: Ausbesserungen gespachtelt, Kanten abgeklebt, die farbige Zone wird überstrichen – echtes Projekt in München.

Vom Blick in den Vertrag bis zur Übergabe.

  1. 01

    Räume ansehen

    Wir kommen kostenlos vorbei oder schauen uns Fotos an und sagen Ihnen, welche Arbeiten für eine saubere Übergabe anfallen. Die rechtliche Prüfung Ihres Vertrags übernimmt der Mieterverein, nicht wir.

  2. 02

    Festpreis und Termin

    Sie bekommen einen Festpreis und einen Termin vor Ihrem Übergabetermin – mit Puffer, damit die Farbe trocken ist, wenn der Vermieter kommt.

  3. 03

    Streichen und übergeben

    Wir decken Böden ab, spachteln Löcher, streichen Wände, Decken und auf Wunsch Türen und Heizkörper. Danach räumen wir Abdeckung und Material weg – die Räume sind bereit für die Übergabe.

160+ Bewertungen, 5,0 Sterne. Drei davon:

Phil und sein Team haben unsere Altbauwohnung komplett verwandelt. Sauber, pünktlich und mit einem Ergebnis, das begeistert.

Oscar G.Schwabing, München

Top Beratung, schnelle Terminvergabe und ein perfektes Ergebnis. Besser geht's nicht. Vielen Dank!

Anna W.Maxvorstadt, München

Zuverlässig, ehrlich und mit viel Leidenschaft bei der Arbeit. Unser Haus sieht aus wie neu. Absolute Empfehlung!

Reinhold A.Bogenhausen, München

Streichen beim Auszug: häufige Fragen.

Gibt es 2026 ein neues Gesetz zum Streichen beim Auszug?

Nein. Stand 22. Oktober 2026 gibt es keine Gesetzesänderung zu Schönheitsreparaturen. Die geplante Mietrechtsreform („Miete II“, Regierungsentwurf vom 29. April 2026) betrifft unter anderem Indexmieten, möblierte Wohnungen und Kurzzeitmieten, nicht das Streichen beim Auszug. Was gilt, ergibt sich aus § 535 BGB und den Urteilen des Bundesgerichtshofs.

Muss ich weiß streichen, wenn ich ausziehe?

Eine allgemeine Pflicht zu Weiß gibt es nicht. Wer aber eine neutral gestrichene Wohnung übernommen hat und sie mit kräftig farbigen Wänden zurückgibt, riskiert Schadensersatz (BGH, VIII ZR 416/12). Helle, neutrale Töne sind deshalb der sichere Weg. Eine Klausel, die schon während der Mietzeit bestimmte Farben vorschreibt, ist dagegen unwirksam.

Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen – muss ich trotzdem streichen?

Nach dem Bundesgerichtshof nicht, wenn Sie dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen haben – eine halbe Monatsmiete Nachlass reichte im entschiedenen Fall nicht. Auch eine Absprache mit dem Vormieter ändert daran nichts. Wichtig: Den unrenovierten Zustand beim Einzug müssen Sie belegen, etwa mit Übergabeprotokoll und Fotos.

Darf ich selbst streichen oder muss es ein Malerbetrieb sein?

Sie dürfen selbst streichen – eine Klausel, die Ihnen das verbietet, ist unwirksam (BGH, VIII ZR 294/09). Das Ergebnis muss allerdings ordentlich aussehen. Wer wenig Zeit hat, kräftige Farben überdecken muss oder Türen und Heizkörper lackieren soll, ist mit einem Malerbetrieb meist schneller und auf der sicheren Seite bei der Übergabe.

Was kostet es, die Wohnung beim Auszug streichen zu lassen?

Für Wände und Decken in Weiß bei normalem Zustand liegen unsere Richtpreise bei ca. 830–1.070 € für 1 Zimmer, 1.670–2.260 € für 2 Zimmer und 2.140–2.740 € für 3 Zimmer – Endpreise inklusive Mehrwertsteuer. Teurer wird es durch farbige Wände, Nikotin- oder Wasserflecken, viele Löcher und lackierte Türen oder Heizkörper. Den Festpreis nennen wir nach der kostenlosen Besichtigung.

Wie kurzfristig können Sie vor dem Übergabetermin streichen?

Je früher Sie anfragen, desto sicherer bekommen Sie den Termin vor der Übergabe. Eine leere 2-Zimmer-Wohnung ist in der Regel in ein bis zwei Tagen gestrichen, dazu kommt Trocknungszeit. Wenn es eilt, rufen Sie direkt an – dann sagen wir Ihnen sofort, ob es klappt.

Kann der Vermieter nach dem Auszug noch Geld fürs Streichen verlangen?

Nur, wenn Ihre Renovierungspflicht wirksam war und die Räume tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Solche Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren nach § 548 BGB sechs Monate, nachdem der Vermieter die Wohnung zurückbekommen hat. Bei einer konkreten Forderung hilft Ihnen der Mieterverein weiter.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab – im Zweifel hilft der örtliche Mieterverein.